1. Anwendungsbereich
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abwehrklausel
Für sämtliche – auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen von Sherpa gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers sind für Sherpa unverbindlich, auch wenn sie im Einzelfall nicht widerspricht, es sei denn, sie erkennt sie schriftlich an. In diesem Fall haben sie nur Geltung für den jeweiligen Einzelvertrag. Zwischen Sherpa und dem Auftraggeber getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
3. Eigentum, Urheberrecht und Nutzungsrechte
3.1 An sämtlichen Arbeitsergebnissen (z.B. Entwürfe, Reinzeichnungen, Modelle, Dateien und Daten) werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Arbeitsergebnisse sind sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse. Die Übergabe sogenannter »offener Dateien« (wie z.B. die im Erstellungsprozess angelegten Layout-Dateien in Form von Design-Satzdateien, Photoshop-Composings etc.) ist nicht geschuldet.
3.2 Originale von Arbeitsergebnissen sind Sherpa spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind, sofern Beschädigung und Verlust seinem Verantwortungsbereich entstammen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.3 Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Sherpa weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
3.4 Sherpa überträgt dem Auftraggeber an Arbeitsergebnissen nur die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte und grundsätzlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur ein einfaches Nutzungsrecht. Sherpa bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, Arbeitsergebnisse (einschließlich Zwischenergebnisse) im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
3.5 Der Auftraggeber darf Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sherpa an Dritte übertragen.
3.6 Der Auftraggeber wird auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softkopien) die Sherpa als Urheber nennen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung bezahlt der Auftraggeber an Sherpa eine angemessene von Sherpa festzusetzende Vertragsstrafe die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann.
3.7 Von der Zahlung der Vertragsstrafen unberührt bleibt das Recht von Sherpa, einen höheren Schaden geltend zu machen. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird jedoch auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
3.8 Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Sherpa nur widerrufliche Nutzungsrechte ein.
4. Vergütung und Zahlung
4.1 Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Spesen und sonstige Nebenkosten sind nicht in der Vergütung enthalten und werden nach dem entstandenen Aufwand von Sherpa in Rechnung gestellt. Rechnungen von Sherpa sind mit der jeweiligen Frist ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug stehen Sherpa die gesetzlichen Rechte, insbesondere die gesetzlichen Verzugszinsen, zu.
4.2 Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für einen Gegenanspruch wegen eines Mangels, der auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von Sherpa beruht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.3 Rechnungen unter Einschluss von Anzeigenschaltungskosten sind vom Auftraggeber bis zum jeweiligen Buchungsschluss vor Erscheinen der ersten Anzeige zu bezahlen; geht die Zahlung nicht rechtzeitig bei Sherpa ein, ist Sherpa nicht zur Anzeigenschaltung verpflichtet. Sherpa wird hierauf in der Rechnung hinweisen.
4.4 Werden Arbeitsergebnisse erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen vom Auftraggeber genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu bezahlen. Die zusätzliche Vergütung errechnet sich aus dem Verhältnis der zusätzlichen Nutzung zu der ursprünglichen Nutzung.
4.5 Leistungen von Sherpa, die auf Veranlassung des Auftraggebers oder aus sonstigen in seinem Verantwortungsbereich liegenden Gründen nach 19 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen erbracht werden, werden mit einem Aufschlag von 50% auf den vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
4.6 Sherpa ist berechtigt bei Auftragserteilung die anfallenden Reisekosten für Reisen innerhalb von 500km dem Auftraggeber mit einer Kilometerpauschale von 0,42 Euro pro Kilometer zu berechnen. Ab 500km kann Sherpa wahlweise anstelle oder ergänzend zur Kilometerpauschale die Reisekosten gegen Vorlage der Reisefahr-/Flugbelege an den Auftraggeber weiterberechnen. Die Reisezeit ist auf die Arbeitszeit i.H.v. 50% der Auftragsvergütung pro Stunde anzurechnen. Bei Übernachtungen beträgt die Übernachtungspauschale 120,- Euro.
5. Agenturprovision
Leistungen, die Sherpa im Zusammenhang mit Werbevorbereitung, Mediaplanung und Werbeschaltungen erbringt, werden durch die Agenturprovision abgegolten. Die Agenturprovision beträgt – soweit nichts anderes vereinbart – 15% des Nettobetrages, den die mit den Werbeschaltungen oder der Werbeproduktion beauftragten Dritten für ihre Leistungen in Rechnung stellen. Die Provision ist, soweit sie nicht von Sherpa in branchenüblicher Weise an die Dritten weiterbelastet werden kann, vom Auftraggeber zu zahlen.
6. Fremdleistungen
6.1 Sherpa kann die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vereinbaren. Hierzu wird der Auftraggeber Sherpa eine schriftliche Vollmacht erteilen.
6.2 Soweit zur Auftragserfüllung von Sherpa Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung von Sherpa abgeschlossen werden, wird der Auftraggeber Sherpa im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei stellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Der Auftraggeber hat insofern auch die ggf. bei den durch Sherpa beauftragten Fremdleistungen anfallende Gebühren der Künstlersozialkasse (KSK-Gebühren) zu bezahlen.
6.3 Schließt Sherpa zur Erfüllung des Auftrags mit dem Auftraggeber Verträge mit Dritten, kann sie Vorschussrechnungen erstellen oder Akontozahlungen beim Auftraggeber abrufen.
7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
7.1 Im Rahmen des Auftrags hat Sherpa Gestaltungsfreiheit. Sherpa wird den Auftraggeber soweit erforderlich über gestalterische Möglichkeiten informieren.
7.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller von Sherpa übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind; der Auftraggeber stellt Sherpa von allen Ansprüchen Dritter frei.
8. Herausgabe von Daten
8.1 Sherpa ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien oder Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Hat Sherpa dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von Sherpa verändert werden.
8.2 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
9. Produktionsüberwachung und Belegmuster
9.1 Führt Sherpa für den Auftraggeber die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem billigem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Wird Sherpa mit der Produktionsüberwachung nicht betraut, haftet sie nicht für Produktionsfehler.
9.2 Von allen vervielfältigten Arbeitsergebnissen überlässt der Auftraggeber Sherpa je nach Gesamtauflage bis zu zehn, mindestens aber drei einwandfreie Muster unentgeltlich.
10. Mitwirkung und Freigaben
10.1 Die erfolgreiche Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch Sherpa erfordert die enge Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass er die für die Durchführung der Leistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Texte, Bilder, Logos, Freigaben) rechtzeitig erbringt. Es handelt sich dabei um wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt, ist Sherpa von der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen befreit. Kosten, die Sherpa aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.2 Stellt Sherpa dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung, wird der Auftraggeber eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen, insbesondere wenn Freigaben zur Fortführung der Arbeiten erforderlich sind, und Sherpa Beanstandungen und Änderungswünsche unverzüglich mitteilen bzw. die Freigaben erteilen. Mit einer Freigabe erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung von Sherpa vertragsgemäß ist und nimmt sie damit ab.
10.3 Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
11. Rechtliche Unbedenklichkeit
11.1 Es obliegt dem Auftraggeber, Werbemaßnahmen und Arbeitsergebnisse darauf zu überprüfen, ob sie gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts, des Urheberrechts, des Geschmacksmusterrechts oder spezieller Werbegesetze verstoßen. Das Risiko eines solchen Verstoßes trägt somit der Auftraggeber. Sherpa wird allerdings alle Werbemaßnahmen vorher mit dem Auftraggeber abstimmen und ihn auf eventuelle rechtliche Risiken von Werbemaßnahmen oder Arbeitsergebnissen hinweisen, soweit sie Sherpa bekannt sind oder bei der Vorbereitung bekannt werden.
11.2 Sherpa haftet nicht für die marken-, urheber- oder geschmacksmusterrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Arbeitsergebnisse. Ebenso wenig haftet sie für die in Werbeveröffentlichungen enthaltenen Sachaussagen über Produkte, Leistungen oder das Unternehmen des Auftraggebers.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an Sherpa übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, und es in Folge dessen zur Geltendmachung von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen aufgrund der Nutzung dieser Vorlagen und deren Inhalte gegen Sherpa kommen, stellt der Auftraggeber Sherpa auf erstes Anfordern von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
Erbringt Sherpa kauf- oder werkvertragliche Leistungen, hat der Auftraggeber bei Sach- und Rechtsmängeln folgende Rechte und Pflichten:
12.1 Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels setzen die unverzügliche Rüge des Mangels nach Entdeckung voraus. Der Auftraggeber wird das Werk nach Erhalt unverzüglich auf erkennbare Mängel untersuchen.
12.2 Eine Mängelrüge soll eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels beinhalten. Der Kunde wird Sherpa auf Anforderung so weit möglich und zumutbar die beanstandeten Produkte, Unterlagen oder Informationen zur Verfügung stellen, die Sherpa zur Beurteilung und Beseitigung des behaupteten Mangels benötigt.
12.3 Der Auftraggeber gibt Sherpa Gelegenheit, Mängelrügen zu überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Sherpa den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, sofern der Auftraggeber die unberechtigte Mängelrüge zu vertreten hat.
12.4 Bei Mängeln wird Sherpa nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern. Bei Fehlschlägen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer 13 verlangen. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
12.5 Ansprüche wegen eines Mangels müssen innerhalb von vierzehn Tage nach Ablieferung (bei kaufvertraglichen Leistungen) bzw. Abnahme (bei werkvertraglichen Leistungen). Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines von Sherpa zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Sherpa oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt sind.
13. Haftung
13.1 Sherpa haftet – soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen, mangelfreien Leistung – nicht für leichte Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und nicht für grobe Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Haftet Sherpa auf Schadensersatz, ist diese Haftung auf die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden begrenzt.
13.2 Der vertragstypische vorhersehbare Schaden entspricht höchstens dem Netto-Auftragswert.
13.3 Sherpa haftet nicht für Vermögens-, mittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Produktionsausfall, entgangene Nutzungen oder Imageschäden.
13.4 Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen und gefahrentsprechenden Anfertigung von Datensicherungen verpflichtet.
13.5 Andere oder weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Einschränkungen dieser Ziffer 13 gelten jedoch nicht für die Haftung für Vorsatz, garantierte Beschaffenheiten, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.6 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs, spätestens aber ein Jahr nach Beendigung des Vertrags; es sei denn, es handelt sich um Ansprüche wegen eines Mangels (für die Ziffer 12.5 anwendbar ist) oder die Ansprüche beruhen auf Sherpa zurechenbarem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten sowie bei Verletzung von Körper oder Gesundheit oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
13.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
14.1 Der Auftraggeber wird Sherpa über besondere Erfordernisse des Datenschutzes und der Geheimhaltung informieren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vertraulich behandelt. Die Mitarbeiter von Sherpa sind über die Bestimmungen zum Sekundärinsiderrecht gemäß Wertpapierhandelsgesetz bei der Betreuung börsennotierter Unternehmen informiert.
14.2 Sherpa kann den Namen des Auftraggebers zu Marketingzwecken in eine Referenzliste (auch auf ihren Internetseiten) aufnehmen und bekannt geben, dass eine Geschäftsbeziehung zu dem Auftraggeber besteht sowie dass dieser Vertrag mit dem Auftraggeber abgeschlossen wurde.
14.3 Der Auftraggeber wird alle nicht offenkundigen Informationen, insbesondere technische und kaufmännische Informationen, die er von Sherpa in Zusammenhang mit diesem Vertrag erhält, vertraulich und wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse behandeln.
15. Kündigung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, kann Sherpa die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen. Die zu zahlende Vergütung beträgt 80% der Vergütung bei vertragsgemäßer Abwicklung; es sei denn, der Kunde weist höhere oder Sherpa geringere ersparte Aufwendungen nach. Der Auftraggeber hat Sherpa ferner sowohl durch die Kündigung verursachte Provisionsausfälle zu ersetzen als auch Sherpa von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die aus Vereinbarungen resultieren, die Sherpa mit diesen Dritten bis zum Zugang der Kündigung geschlossen hat, freizustellen.
16. Sonstiges
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen gleichwohl wirksam.
16.2 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist am Sitz von Sherpa. Sherpa ist aber auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.